Code of Conduct

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Die Spaichinger Nudelmacher GmbH achtet im eigenen Unternehmen und in den Geschäftsbeziehungen zu seinen Geschäftspartnern auf die Umsetzung sozialer Mindeststandards. Auf der Grundlage der Gemeinschaftsinitiative "Business Social Compliance Initiative“ (BSCI) hat Spaichinger Nudelmacher einen eigenen Code of Conduct entwickelt, mit dem Spaichinger Nudelmacher das Ziel verfolgt, soziale Mindeststandards bei seinen Geschäftspartnern in den unterschiedlichen Ländern zu verbessern. Diese Mindeststandards sind wesentliche Grundlage für die Geschäftsbeziehungen von Spaichinger Nudelmacher mit seinen Vertragspartnern.

  1. Menschenwürde
    Die Menschenwürde ist als elementare Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens zu achten.

  2. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
    Die geltenden nationalen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, sowie die Konventionen der ILO und der UN sind einzuhalten. Von allen geltenden Regelungen ist stets die zur Verwirklichung des Schutzzwecks am besten geeignete maßgeblich. Bestechung, Bestechlichkeit und sonstige Korruption sind verboten.

  3. Verbot von Kinderarbeit
    Bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für Spaichinger Nudelmacher ist Kinderarbeit, wie sie durch die Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen, den internationalen Standard SA8000 oder durch nationale Vorschriften definiert wird, verboten. Verstöße gegen dieses Verbot sind durch dokumentierte Strategien und Verfahren zu beseitigen; die schulische Ausbildung der Kinder soll angemessen unterstützt werden. Heranwachsende (Jugendliche), die entsprechend der Definition des internationalen Standards SA8000 mindestens 15 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nur außerhalb der Schulzeit beschäftigt werden. Unter keinen Umständen darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die täglich insgesamt in der Schule, bei der Arbeit und mit dem Transport verbrachte Zeit 10 Stunden überschreiten. Heranwachsende (Jugendliche) dürfen keine Nachtarbeit verrichten.

  4. Verbot der Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen
    Alle Formen der Zwangsarbeit sind verboten. Die Anwendung körperlicher Strafen, nötigenden mentalen oder physischen Zwangs sowie beleidigender verbaler Beschimpfungen ist verboten.

  5. Arbeitsbedingungen und Vergütung
    Die national geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen müssen mindestens den gesetzlichen Regelungen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen sind klar zu definieren und regelmäßig auszuzahlen bzw. zu leisten. Das Ziel ist die Zahlung von Löhnen und sonstigen Zuwendungen, die die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Minimumlöhne hierfür zu gering sind. Abzüge für Sachleistungen sind nur in geringem Umfang und nur in angemessenem Verhältnis zum Wert der Sachleistung zulässig.

  6. Diskriminierungsverbot
    Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der nationalen oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung der Beschäftigten ist verboten.

  7. Organisations- und Versammlungsfreiheit
    Die Rechte der Beschäftigten zur Gründung von Arbeitsorganisationen und der Beitritt zu diesen sowie die Rechte zur Führung von Kollektivhandlungen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften sowie der ILO-Konventionen dürfen nicht eingeschränkt werden. Die Beschäftigten dürfen wegen der Wahrnehmung dieser Rechte nicht diskriminiert werden.

  8. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
    Sichere und gesundheitsverträgliche Bedingungen am Arbeitsplatz sind zu gewährleisten. Zustände am Arbeitsplatz und in betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsbedingungen, die grundlegende Menschenrechte verletzen, sind verboten. Insbesondere Heranwachsende (Jugendliche) sollen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Umständen ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden. Das Personal soll regelmäßig über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschult werden. Aus dem Bereich der Geschäftsführung ist ein Beauftragter für die Gesundheit und Sicherheit des Personals zu bestimmen, der für die Einführung und Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz verantwortlich ist.

  9. Umweltschutz
    Die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zur Abfallbehandlung, zum Umgang mit Chemikalien oder anderen gefährlichen Materialien oder Stoffen sind einzuhalten. Die Beschäftigten sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.

  10. Betriebliche Umsetzung
    Die Umsetzung und Begleitung der vorstehend genannten sozialen Standards ist durch eine betriebsinterne Strategie der sozialen Verantwortlichkeit und durch ein entsprechendes betriebsinternes Verfahren zu bewerkstelligen. Es ist ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße gegen diese sozialen Standards einzurichten, das Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1937 bzw. der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zu deren Umsetzung entspricht; Beschäftigte, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden. Die Geschäftspartner sind damit einverstanden, dass die Umsetzung der Sozialstandards jederzeit entweder durch Spaichinger Nudelmacher selbst oder durch einen von Spaichinger Nudelmacher beauftragten unabhängigen Prüfer kontrolliert werden kann.

    Jeder Vertragspartner der Spaichinger Nudelmacher GmbH erklärt sich bereit, diese Sozialstandards in seinem Unternehmen umzusetzen und sie auch seinen Geschäftspartnern aufzuerlegen und für die Umsetzung Sorge zu tragen.